Bestimmungen betreffend den Bezug von Holz aus dem Genossenschaftswald für das Jahr 2026
Losholz und Brennholz
Jedem Mitglied der Bürgergenossenschaft Balzers, welches seinen Verpflichtungen nach-gekommen ist, stehen jährlich 3 Raummeter (Rm) Losholz aus dem Genossenschaftswald zu. Pro Haushalt werden maximal 8 Raummeter Losholz abgegeben. Dieses kann bis zum 15. Dezember 2025 durch Bezahlung des entsprechenden Betrages bestellt werden. Der Abtransport des zugeteilten Holzes sollte bis spätestens Ende Juni 2026 erfolgen. Holz, das sich später noch im Wald befindet, fällt wieder der Bürgergenossenschaft zu, und zwar ohne Anspruch auf Rückerstattung des einbezahlten Betrages.
Das Losholz darf nur zur Wärmeerzeugung (Ofen/Zentralheizung) im eigenen Haushalt verwendet werden. Jede Veräusserung und Weitergabe – auch an Verwandte – ist nicht zulässig. Hält sich ein Bezüger nicht an vorerwähnte Bestimmungen, so ist er während fünf Jahren nicht mehr bezugsberechtigt. Dies gilt auch für Mitglieder, die Losholz von anderen Bezugsberechtigten übernehmen.
Mit der Einzahlung für das Losholz bestätigt das Mitglied, im eigenen Haushalt regelmässig Holz als Energieträger zu nutzen. Zudem erklärt es sich mit einer entsprechenden Nachfrage der Bürgergenossenschaft beim Kaminfeger einverstanden. Nicht in Balzers wohnhafte Mitglieder können ersucht werden, eine Bestätigung des Kaminfegers einzureichen.
Folgende Preise wurden von der Bürgergenossenschaft für den Bezug von Holz festgelegt:
|
Losholz (1m lang, gespalten): Pro Mitglied der Bürgergenossenschaft |
maximal 3 RM pro Person sowie maximal 8 RM pro Haushalt | CHF/Rm 30.00 |
| Brennholz (1 m lang, gespalten) | CHF/Rm 100.00 |
Dürrholz
Die Mitglieder der Bürgergenossenschaft Balzers sind berechtigt, jährlich vom 1. Dezember bis und mit 15. Januar im Genossenschaftswald Dürrholz – liegend und auf dem Stock – unentgeltlich zu sammeln. Dabei ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Zudem sind die Bestimmungen der Arbeitssicherheit – auch gegenüber Dritten – strikte einzuhalten. Stärkeres Dürrholz (> 50 cm Durchmesser) darf nur mit Bewilligung des Försters geschlagen und abtransportiert werden. Die mit weisser Farbe gekennzeichneten Bäume (VB) bieten wertvolle Nistgelegenheiten für die Vögel und dürfen daher nicht gefällt werden. Der Förster ist befugt, auch während der übrigen Zeit Dürr- oder Windwurfholz an die Mitglieder der Bürgergenossenschaft zu verkaufen.
Balzers, 17. Juni 2025
Das Regelement ist hier [138 KB]
verfügbar.
Bestellung
* = erforderliche Angaben